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Rechtsgebung in der Schweiz
Häusliche Gewalt gilt als Offizialdelikt
Für weitere Informationen klicken Sie auf Informationsblatt über Häusliche Gewalt in der Schweizer Gesetzgebung vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung für Frau und Mann.
Sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand (Art. 198 StGB)
und wird, auf Antrag, mit Bussen bis zu Fr. 10'000.00 bestraft. Weiter gibt es das Diskriminierungsverbot, welches in der revidierten Bundesverfassung im Art. 8 Abs. 2 verankert ist.
Das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist im Bundesgesetz beziehungsweise über das Gleichstellungsgesetz (GlG) festgehalten. Der Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, der Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und der Artikel 10 den Kündigungsschutz während eines Beschwerdeverfahrens.
Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belästigung finden sich in Art. 328 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sowie in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG). In diesem werden die Arbeitgeber und deren Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit, der psychischen und physischen Integrität wie auch der Gesundheit der Beschäftigten, ausschliesslich die Arbeitgeber beschrieben.
Quellen: Claudia Kaufmann und Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.): Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009, Véronique Ducret: Sexuelle Belästigung - was tun? Ein Leitfaden für Betriebe, Zürich 2004
Sexuelle Gewalt und Nötigung ist ein Straftatbestand.
Weiteres zur Gesetzeslage mit einem Link zum Schweizerischen Strafgesetzbuch www.gesetze.ch/sr/
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Grundrechte
Quelle: www.admin.ch, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche
Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und
Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten
vor.
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und
nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten.
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit
und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung
frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören
und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder
anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu
folgen.
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist
gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
gewährleistet.
Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22 Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen
teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten
oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24 Niederlassungsfreiheit
1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes
niederzulassen.
2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden;
sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert
werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in
dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen,
werden voll entschädigt.
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28 Koalitionsfreiheit
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen,
Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und
wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder
Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 29a3 Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung
in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 30 Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die
Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen
Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann
Ausnahmen vorsehen.
Art. 31 Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen
und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und
in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über
ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte
geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen
benachrichtigen zu lassen.
3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf,
unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin
oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen
wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert
angemessener Frist.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht,
jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32 Strafverfahren
1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über
die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die
Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen
zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige
Instanz urteilt.
Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus
keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34 Politische Rechte
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet,
zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen
sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Häusliche Gewalt gilt als Offizialdelikt
Für weitere Informationen klicken Sie auf Informationsblatt über Häusliche Gewalt in der Schweizer Gesetzgebung vom Eidgenössischen Büro für Gleichstellung für Frau und Mann.
Sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand (Art. 198 StGB)
und wird, auf Antrag, mit Bussen bis zu Fr. 10'000.00 bestraft. Weiter gibt es das Diskriminierungsverbot, welches in der revidierten Bundesverfassung im Art. 8 Abs. 2 verankert ist.
Das Verbot der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist im Bundesgesetz beziehungsweise über das Gleichstellungsgesetz (GlG) festgehalten. Der Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes umschreibt den Sachverhalt, der Artikel 5 definiert die Rechtsansprüche und der Artikel 10 den Kündigungsschutz während eines Beschwerdeverfahrens.
Weitere Gesetzbestimmungen zum Verbot der sexuellen Belästigung finden sich in Art. 328 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sowie in Art. 6 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG). In diesem werden die Arbeitgeber und deren Verantwortung für den Schutz der Persönlichkeit, der psychischen und physischen Integrität wie auch der Gesundheit der Beschäftigten, ausschliesslich die Arbeitgeber beschrieben.
Quellen: Claudia Kaufmann und Sabine Steiger-Sackmann (Hrsg.): Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 2009, Véronique Ducret: Sexuelle Belästigung - was tun? Ein Leitfaden für Betriebe, Zürich 2004
Sexuelle Gewalt und Nötigung ist ein Straftatbestand.
Weiteres zur Gesetzeslage mit einem Link zum Schweizerischen Strafgesetzbuch www.gesetze.ch/sr/
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Grundrechte
Quelle: www.admin.ch, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1. Kapitel: Grundrechte
Art. 7 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Art. 8 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der
Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform,
der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen
einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche
Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und
Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten
vor.
Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und
nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche
und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Bestrafung sind verboten.
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit
und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.
Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf
Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich
sind.
Art. 13 Schutz der Privatsphäre
1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung
frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören
und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder
anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu
folgen.
Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern
und zu verbreiten.
3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen
Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.
Art. 17 Medienfreiheit
1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen
fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist
gewährleistet.
2 Zensur ist verboten.
3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
Art. 18 Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.
Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
gewährleistet.
Art. 20 Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
Art. 21 Kunstfreiheit
Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.
Art. 22 Versammlungsfreiheit
1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen
teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
Art. 23 Vereinigungsfreiheit
1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten
oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3 Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
Art. 24 Niederlassungsfreiheit
1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes
niederzulassen.
2 Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen.
Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden;
sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert
werden.
2 Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in
dem sie verfolgt werden.
3 Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
Art. 26 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen,
werden voll entschädigt.
Art. 27 Wirtschaftsfreiheit
1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu
einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
Art. 28 Koalitionsfreiheit
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen,
Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2 Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3 Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und
wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder
Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4 Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.
Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener
Frist.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Art. 29a3 Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung
in Ausnahmefällen ausschliessen.
Art. 30 Gerichtliche Verfahren
1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,
hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und
unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die
Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen
Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann
Ausnahmen vorsehen.
Art. 31 Freiheitsentzug
1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen
und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2 Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und
in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über
ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte
geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen
benachrichtigen zu lassen.
3 Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf,
unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin
oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen
wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert
angemessener Frist.
4 Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht,
jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die
Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
Art. 32 Strafverfahren
1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über
die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die
Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3 Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen
zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige
Instanz urteilt.
Art. 33 Petitionsrecht
1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus
keine Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
Art. 34 Politische Rechte
1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte
Stimmabgabe.
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet,
zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen,
auch unter Privaten wirksam werden.
Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen
sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
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